Arbeitsgericht, 1. Instanz: Nach § 12a ArbGG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten durch die Gegenseite.
Auslagen und Umsatzsteuer
Hinweis: Der Rechner ist als Schätz- und Gesprächswerkzeug gedacht. Gerichtskosten werden separat vom Honorar ausgewiesen; Umsatzsteuer wird nur auf das Anwaltshonorar berechnet.